Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist „Förderverein der Freunde und Ehemaligen der Ernst‐Reuter‐Schule 1 in Frankfurt am Main e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Förderung der Jugendhilfe durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln i.S.v. §58 Nr. 1 AO. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 AO.
  2. Der Verein unterstützt die Arbeit der Ernst-Reuter-Schule 1.
  3. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
    • Das Sammeln von Spenden und Beiträgen;
    • die Förderung und Unterstützung von Einzelprojekten der Ernst‐Reuter‐Schule 1 und die Zurverfügungstellung von Sach‐ und Lehrmitteln;
    • die ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Angeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können;
    • die Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen;
    • die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zum Austausch zwischen Schüler/innen und Ehemaligen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Kosten, die ihnen durch ihre Vorstandstätigkeit entstehen, werden gegen Vorlage von Belegen erstattet.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung erreichen, die ideell und materiell die Zwecke des Vereins fördern will.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung oder Erklärung per Email erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Beitrittserklärung und Annahmeerklärung ergehen formlos. Die Ablehnung einer Beitrittserklärung braucht nicht begründet zu werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit:
    1. Austritt, der vom Mitglied durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
    2. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei vereinswidrigen oder vereinsschädigenden Verhalten oder bei Rückstand zur Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags, trotz zweifacher Mahnung, vor. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in Form eines Beschlusses. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschluss ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Gegen die schriftlich zuzustellende Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen, worüber der Vorstand nach Beratung in der Mitgliederversammlung erneut entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die mindestens alle zwei Jahre einzuberufen ist.
    1. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Datum per Briefpost oder Fax oder Email unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn ein 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder ein Vorstandsmitglied geleitet.
    1. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
      Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
    2. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    4. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
    6. Änderungen der Satzung des Vereins können nur von einer 2/3‐Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
    6. Beratung über die geplante Verwendung von Mitteln
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Entscheidung über gestellte Anträge
    9. Änderung der Satzung
    10. Auflösung des Vereins
  4. Eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person führt das Protokoll. Dieses wird im Anschluss an die Mitgliederversammlung vom Protokollanten, sowie dem Versammlungsleiter unterschrieben.
  5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf einer Mitgliederversammlung können in einer separaten Geschäftsordnung festgehalten werden.

§ 9 Beschlüsse

Anstelle einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Herbeiführung eines Beschlusses durch schriftliche Befragung der Mitglieder durchführen. Die Erklärungsfrist der Mitglieder muss mindestens zwei Wochen betragen. Der Beschluss ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der innerhalb der Erklärungsfrist eingegangenen schriftlichen Antworten und mehr als 1/4 aller Mitglieder zustimmen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand.
  2. Der Vorstand entsprechend § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzende/r
    2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
    3. Schatzmeister/in
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie:
    1. dem / der Schulleiter/in der Ernst-Reuter-Schule 1 in Frankfurt / Main
    2. dem / der Schulsprecher/in der Ernst-Reuter-Schule 1 in Frankfurt / Main
    3. dem / der Vorsitzenden des Schulelternbeirats der Ernst-Reuter-Schule 1 in Frankfurt / Main
    4. Beisitzer, die bei Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden können, mit beratender Stimme.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins bedarf der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
  5. Die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr, die Mitglieder des Vereins sind. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der erweiterte Vorstand befindet über die Verwendung der Mittel entsprechend § 2 dieser Satzung. Anträge auf Zuweisung von Mitteln sollen einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes spätestens 8 Tage vor dem Sitzungstermin zugestellt werden. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  7. Geschäftsführender und erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der (stimmberechtigten) Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  8. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  9. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode bestellt. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
  10. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
  11. Der Vorstand ist befugt, Kommissionen, Arbeitsausschüsse oder dritte Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, mit Sonderaufgaben zu betrauen.

§ 11 Kassenprüfer/innen

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählen sind. Die Anzahl der Kassenprüfer/innen wird vor der Eröffnung des Wahlgangs durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main als Schulträger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Ernst‐Reuter‐Schule 1 verwenden darf.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 18.5.2018 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins beschlossen und wird mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft gesetzt.


Ein PDF Auszug der Satzung finden sie hier